Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Einzelhändler, auch wenn bei späteren
Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn der Einzelhändler in Bestellungen
oder sonstiger Korrespondenz auf andere Bedingungen verweist.
2. Verwendungs- und Preisbindung für Verlagserzeugnisse
Die gelieferten Verlagserzeugnisse sind ausschließlich für den Verkauf an Endabnehmer in der belieferten
Verkaufsstelle bestimmt. Verleih und Weitergabe der Verlagserzeugnisse an Wiederverkäufer oder Verleiher ist
unzulässig.
Die gelieferten Verlagserzeugnisse dürfen nicht geändert werden. Das Entfernen oder Beifügen von Beilagen ist
nicht gestattet.
Die aufgedruckten oder die sich aus den von den Verlagen oder der Presse-Großhandlung aufgebrachten
Etiketten ergebenden Endverkaufspreise aller von
Pressevertrieb Riedel KG, 38822 Emersleben
gelieferten Verlagstitel sind, wenn nicht ausdrücklich von uns etwas anderes mitgeteilt wird, gebunden
gemäß § 15 GWB. Der Einzelhändler verpflichtet sich gegenüber dem Grossisten, diese Objekte nur zu den
jeweils aufgedruckten Endverkaufspreisen zu verkaufen.
Die Preisbindung darf auch nicht indirekt
verletzt werden. Verstöße gegen die Preisbindung ziehen in schwerwiegenden Fällen den Abbruch der
Belieferung nach sich.
Der Einzelhändler verpflichtet sich, die gelieferten Verlagserzeugnisse so werbewirksam wie möglich über die
ganze vorgesehene Verkaufszeit auszuhängen oder auszulegen und die ihm zur Verfügung gestellten
Verkaufshilfen bestmöglichst auszunutzen.
3. Zustandekommen des Vertrages
Die Präsentation der Waren im Internet-Shop stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines
Kaufvertrages dar. Der Einzelhändler wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot
abzugeben.
Durch das Absenden der Bestellung im Internet-Shop gibt der Einzelhändler ein verbindliches Angebot gerichtet
auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Mit dem Absenden der
Bestellung erkennt der Einzelhändler auch die Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis allein
maßgeblich an.
Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Einzelhändlers durch Versendung einer
Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den
Anbieter dar. Sie dient lediglich der Information des Einzelhändlers, dass die Bestellung beim Anbieter
eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware.
4. Lieferungen
Die Übergabe der Ware erfolgt in branchenüblicher Form durch Abgabe in der Verkaufsstelle. Erfolgt die Lieferung
außerhalb der Geschäftszeit des Einzelhändlers, so wird die Ware ordnungsgemäß vor oder an der Verkaufsstelle
des Einzelhändlers abgelegt.
Das Transportrisiko tragen wir bis zur Ablieferung der Ware. Falls die Ware nicht in der Verkaufsstelle abgegeben
werden kann, geht die Gefahr mit der Ablage vor oder an der Verkaufsstelle des Einzelhändlers auf diesen
über. Wir empfehlen für diesen Fall den Abschluss einer Versicherung, worüber wir gerne Auskunft geben.
Bei Direktlieferungen der Verlage durch die Post ist der Kunde zur Abholung verpflichtet.
Wünscht der Einzelhändler, z.B. wegen Betriebsferien, eine kurzfristige Lieferunterbrechung, so ist dies mit
genauer Angabe der Daten spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei
Aufgabe der Verkaufsstelle.
Beanstandungen wegen fehlender bzw. beschädigter Exemplare oder Sendungen sind unverzüglich, spätestens
drei Tage nach Empfang der Ware, schriftlich oder telefonisch zu melden.
Auf Schadenersatz haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Zahlungen
Es gelten die zwischen dem Einzelhändler und der Pressevertrieb Riedel KG getroffenen Zahlungsvereinbarungen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Einzelhändler alle Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn
haben. Der Einzelhändler darf Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die
Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Einzelhändler
verpflichtet sich, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren unverzüglich
mitzuteilen.
7. Sonstige Bestimmungen
Eine nachhaltige oder trotz Abmahnung fortgesetzte Verletzung der dem Einzelhändler nach diesen Bedingungen
obliegenden Verpflichtungen berechtigt uns zur sofortigen Liefereinstellung.
Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Emersleben.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln oder
Schecks, Halberstadt vereinbart. Wir behalten uns vor, statt dessen am Sitz des Einzelhändlers zu klagen.